Entschädigung an homosexuellen NS-Opfern

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Nationalsozialistischer Terror gegen Homosexuelle. 
Verdrängt und ungesühnt,
Schöningh-Verlag, Paderborn . München . Wien . Zürich 2002

Kongress Saarbrücken

Ich habe den hier abgedruckten Vortrag auf dem Saarbrücker Kongress "Wider das Vergessen: Die Verfolgung von Homosexuellen im Dritten Reich - Die unterbliebene Wiedergutmachung" gehalten. Er fand statt in der Saarbrücker Kongresshalle vom 30.9. bis zum 2.10.1996. Die Vorträge sind in Gänze 2002 in dem unten abgebildeten Sammelband veröffentlicht worden.

Inhalt

Keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz


Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz als Ersatzlösung


Ausgleich sozialer Härte statt Rehabilitation von NS-Unrecht


Zu den Mängeln der ländereigenen Härteregelungen


Tabellarischer Überblick: Härteleistungen an homosexuelle Opfer der nationalsozialistischen Willkürherrschaft


Resümee


Anmerkungen


Literatur


Fotos zum Kongress in Saarbrücken

 

Am 27. Februar 2002 ist in der Berliner Landesvertretung des Saarlandes das obige Buch der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Neben Grußworten der Bevollmächtigten des Saarlandes beim Bund und des Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung hielt Prof. Dr. Rita Süssmuth, MdB und Bundespräsidentin a. D. die Laudatio.

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Zum Scheitern der Politik individueller  Wiedergutmachung
Jörg Hutter

Eine Bestandsaufnahme der so genannten individuellen Wiedergutmachung1 an den homosexuellen Opfern der nationalsozialistischen Willkürherrschaft wird sich eines Defizits gleich zu Beginn vergegenwärtigen müssen: In den Genuss von Entschädigungsleistungen sind ausschließlich homosexuelle Männer gekommen.2 Homosexuelle Frauen haben unter diesem Rubrum schon deshalb keine Leistungen beantragen können, weil die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ihre soziale Existenz systematisch verdeckt haben. Forschungsresultate zu den nationalsozialistischen Maßnahmen gegen homosexuelle Frauen verdeutlichen, dass die betroffenen Frauen in den allermeisten Fällen unter dem Etikett der so genannten "Asozialität" interniert worden sind.3 Aus diesem Grund können potenzielle Antragstellerinnen nur in der Masse der Sozialverfolgten vermutet werden. Diesem Kreis der Geschädigten sind in der Regel genauso wie den homosexuellen Männern aus grundsätzlichen Erwägungen Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz vorenthalten worden. Der bundesdeutsche Gesetzgeber zählte beide Gruppen nicht zu den ‘politischen Gegnern der Nationalsozialisten’.4 Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass homosexuelle Frauen bis heute von Entschädigungsleistungen weit gehend ausgeschlossen geblieben sind.5

Keine Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Dies hatte anfänglich für die homosexuellen Männer nicht anders ausgesehen. Wenn diese Verfolgtengruppe heute zu den so genannten ‘vergessenen Opfern‘6 gezählt wird, dann beschönigt diese Redewendung gezielt die offizielle Entschädigungspolitik der Bundesregierung und verschleiert bewusst den Hintergrund von Leistungsverweigerungen. Juristische Kommentierungen des Bundesentschädigungsgesetzes sowie Verlautbarungen der Bundesregierung verdeutlichen unmissverständlich, dass homosexuellen Männern, aber auch homosexuellen Frauen, jedweder Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgesprochen wird. Der Passus "Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind" erfordert laut Kommentar zum Bundesentschädigungsgesetz, dass der Betroffene "in subjektiver Hinsicht" politischer Gegner bzw. politische Gegnerin der Nationalsozialisten gewesen sei. In vielen Fällen habe der nationalsozialistische Staat seinem Handeln nur "den Mantel des Politischen zu Tarnungszwecken umgelegt, auch (dort), wo er sich in Wirklichkeit nicht von politischen Beweggründen, sondern von Ordnungs- oder Zweckmäßigkeitserwägungen [...] leiten ließ. Demnach seien viele Häftlinge in den Konzentrationslagern aus völlig "unpolitischen Gründen [...] eingeliefert worden, für deren Inhaftierung aber eine dem Politischen entnommene Motivierung von den NS-Machthabern gefunden wurde".7

Unter Bezugnahme auf diese juristische Kommentierung hat die Bundesregierung im Namen des Bundesministers der Finanzen etlichen Verfolgtengruppen den Status einer nationalsozialistischen Feindgruppe abgesprochen. An entsprechender Stelle heißt es hierzu:

"Keine echten Gegner des Nationalsozialismus waren ferner: Sittlichkeitsverbrecher, Zuhälter, Landstreicher, Trunksüchtige, Arbeitsscheue, Schwerverbrecher, so genannte Asoziale8, Unterhaltsverweigerer, Dirnen9 und Homosexuelle10, die häufig als politische Gegner behandelt und in Konzentrationslager eingeliefert wurden, wo sie - wie die echten politischen Gegner des Nationalsozialismus - den Roten Winkel11 auf der KZ-Kleidung tragen mussten. In Wirklichkeit beruhten die gegen sie ergriffenen Maßnahmen jedoch auf Gründen der Sicherheit, der Ordnung oder ähnlichen Gründen, die mit einer echten politischen Gegnerschaft nichts zu tun haben."12

Politische Gegnerschaft hielt man demnach nur dann für gegeben, wenn die Opfer die ‘richtige’ politische Überzeugung geltend machen können.13 Passt diese nicht in das von der Regierung vorgegebene Schema, gilt die Einstellung der Antragsteller als unpolitisch, selbst dann, wenn die Nationalsozialisten die Betreffenden wie einen politischen Gegner behandelt haben. Nach einer solchen Logik bestimmen nicht die Täter, sondern die Opfer den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen. Während die oben genannten Opfergruppen ohne ‘richtiges’ subjektives Bewusstsein zu ‘gewöhnlichen Kriminellen’ absinken, avancieren die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beschönigend zu sicherheits- und ordnungspolizeilichen Maßregeln. Das Verständnis für die nationalsozialistischen Täter paart sich hier mit Hohn für die als unpolitisch etikettierten Opfer.

Die zitierte Stellungnahme dokumentiert zudem völlige Unkenntnis oder Ignoranz nationalsozialistischer Gesellschaftsideologie. Ziel nationalsozialistischer Politik war die Formung einer totalen Volksgemeinschaft. Dementsprechend zählte nicht das Wohlergehen der Individuen, sondern die innere Homogenität des deutschen Volkes zum staatspolitischen Primärziel. Alle Staatsbürger sollten sich den so genannten nationalsozialistischen Substanzwerten wie Staat, Rasse, Boden, Arbeit und Ehre unterordnen, wie es der Reichsminister Dr. Hans Frank (Reichsrechtsamt der NSDAP) in einer programmatischen Kampfschrift eindeutig formulierte. Die Hatz auf alle oben genannten Gruppen war demnach geleitet von dem Bestreben, diese Utopie von Gesellschaft zu verwirklichen. Als Minderheiten mit eigenem Lebensstil entzogen sie sich dieser allumfassenden Vision eines nationalsozialistischen Einheitsstaates.14

Die homosexuellen Männer galten insbesondere dem homophoben Reichsführer der SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler als eine der Hauptfeindgruppen. Sie schienen durch eine Staat-im-Staate-Bildung die nationalsozialistische Staatsgewalt zu usurpieren und drohten, die an der Kriegsvorbereitung ausgerichtete Bevölkerungspolitik zu unterlaufen.15

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz als Ersatzlösung

Von allen diesen Erwägungen hat sich die bundesrepublikanische Regierungspolitik bis heute nicht leiten lassen. Stattdessen verweist sie potenzielle homosexuelle Antragsteller auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz. In ihrem Bericht vom 31. Oktober 1986 nennt sie unter der Überschrift "Gruppen von NS-Geschädigten, die nach deren eigenen Darstellung bisher ganz oder teilweise von der Entschädigung oder von Härteleistungen ausgeschlossen waren" den § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes16, in dessen Rahmen auch homosexuelle Männer für Schäden, die "insbesondere durch Verbringung in ein Konzentrationslager" entstanden seien, Leistungen erhalten könnten.17 Der Einschätzung von Michael Sartorius, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber sowie die Entschädigungsbehörden hierbei die Opfergruppen systematisch getrennt haben in solche, die als entschädigungswürdig galten und diejenigen, die quasi ohne Schuld und Verantwortung des NS-Regimes, gleichsam durch die ‘unvermeidbaren’ Umstände des Krieges in Not geraten waren, ist voll und ganz beizupflichten.18 Bei letzterer Gruppe war folgerichtig von Schuld, für die die Bundesrepublik Deutschland Verantwortung übernimmt, nicht mehr die Rede.

Noch schwerer wiegt allerdings, dass die Bundesregierung die damaligen Urteile gegen homosexuelle Männer als rechtsstaatlich unbedenklich und demnach als nicht entschädigungswürdig eingestuft hat. Der entscheidende Passus aus dem offiziellen Regierungsbericht lautet:

"Die Bestrafung homosexueller Betätigung in einem nach den strafrechtlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren ist weder NS-Unrecht noch rechtsstaatswidrig. Das Verbot galt seit jeher bis zum vierten Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) auch in der Bundesrepublik Deutschland. Es war auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des BVerfG vom 10. Mai 1957, BVerfG 6, S. 389 ff.). Deshalb können Strafen, die in einem nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren verhängt und im regulären Strafvollzug vollstreckt wurden, nicht als Freiheitsentziehung entschädigt werden."19

Einmal abgesehen davon, dass bereits mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25.6.1969 die Strafbarkeit homosexueller Handlungen unter erwachsenen Männern aufgehoben worden ist, ignoriert diese Einschätzung die bisherigen Erkenntnisse der rechtshistorischen bzw. rechtssoziologischen Forschung.20

Die entsprechende Fachliteratur nennt folgende gesetzliche Maßnahmen, die die nationalsozialistische Jagd auf homosexuelle Männer juristisch legitimierte: Mit der am 28. Juni 1935 beschlossenen Verschärfung des Homosexuellenparagraf 175 dehnte der nationalsozialistische Gesetzgeber vor allen Dingen den Tatbestand der so genannten ‘widernatürlichen Unzucht’ wesentlich aus. Insbesondere sollte künftig die bis dato straflose wechselseitige Onanie pönalisiert werden. Zudem beseitigte er alle rechtsstaatlichen Hindernisse, die eine Sachverhaltsfeststellung vor Gericht erschwert hätten, indem er das gesetzliche Bestimmtheitsgebot in § 2 RStGB abschaffte.

Mit rassistischen Argumenten, die den politischen Charakter dieser Rechtsetzung unterstreicht, wurde die Neufassung des § 175 RStGB begründet. Die Nationalsozialisten argumentierten, dass es angesichts des Strebens nach einem starken, sittlich gesunden Volke erforderlich sei, allem "widernatürlichen Treiben" mit Nachdruck zu begegnen.21 Der am 1. September 1935 in Kraft getretene § 175 RStGB lautete dementsprechend:

"Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lässt, wird mit Gefängnis bestraft."22

Den Tatbestand bestimmt nun nicht mehr der Begriff "widernatürliche Unzucht", sondern die Umschreibung "Unzucht treiben", womit sich der damalige Gesetzgeber von der herrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung verabschiedete, die die Strafbarkeit nur auf die beischlafähnlichen Handlungen beschränkt hatte. Die Motive zu dieser Gesetzesnovelle belegen, dass die neue Fassung des § 175 "jede Art gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern" treffen wollte. "Die neue erweiterte Strafvorschrift wird eine energischere Bekämpfung der gleichgeschlechtlichen Unzucht unter Männern ermöglichen, da sie die bisherigen Beweisschwierigkeiten beseitigt."23

Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 hoben zudem das gesetzliche Bestimmtheitsgebot auf, nach dem "eine Handlung nur dann mit Strafe belegt werden kann, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde".24 Sie verkehrten in § 2 RStGB das fundamentale demokratische Rechtsprinzip, welches die gesetzliche Analogie verbietet, geradezu in sein Gegenteil. Während bis dahin der Rechtsgrundsatz "nullum crimen sine lege" (Analogie- und Ausdehnungsverbot) in genanntem Paragrafen festgelegt war, konnte nun laut dieses "Analogie-Paragrafen" bestraft werden, "wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes oder nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient".25

Gerade bei der Rechtsanwendung des neuen § 175 RStGB machten die Gerichte von diesem Analogieparagrafen reichlich Gebrauch. Bevor die Gesetzesnovelle in Kraft getreten war, urteilte das Reichsgericht bereits nach dem zukünftigen Recht und erweiterte den Straftatbestand auf die gegenseitige Onanie.26 In späteren Entscheidungen dehnte es die Strafbarkeit auf alle Manifestationen des homosexuellen Geschlechtslebens aus, wobei die Richter ganz auf das Minimalerfordernis einer körperlichen Berührung verzichteten, um auch die häufig vorkommende gleichzeitige Onanie zu treffen.27 Neben der gängigen Praxis, homosexuelle Handlungen rückwirkend nach der verschärften Vorschrift zu ahnden, definierten die Gerichte unter Bezug auf die "gesunde Volksanschauung" auch die qualifizierenden Merkmale, die eine Bestrafung nach § 175 a RStGB rechtfertigten, eigenständig neu.28 Anzunehmen ist, dass der Analogieparagraf auch dazu herhielt, homosexuelle Frauen unter dem Vorwand anderer Delikte (Asozialität, Prostitution) zu kriminalisieren.

Angesichts einer nationalsozialistischen Rechtsprechung, die sich nicht scheute, demokratische Rechtsprinzipien zu pervertieren und Unrecht offen zu bejahen, muss es auf großes Befremden stoßen, dass die Bundesregierung nicht nur 1994, sondern selbst noch 1996 wortgleich an ihrer Auffassung von 1987 festhält und erneut behauptet, dass die Bestrafung homosexueller Betätigung weder als NS-Unrecht noch als rechtsstaatswidrig zu beurteilen sei.29 Mit dieser Auffassung legitimiert sie unkritisch und ungeprüft jedwede Sachverhaltsfeststellung nationalsozialistischer Gerichte. Ob das, was den Beschuldigten aktenkundig vorgeworfen wird, auch wirklich den Tatsachen entsprochen haben mag, bleibt dann, wenn die damals üblichen "verschärften Vernehmungsmethoden" (i. e. Folterungen) oder die polizeiliche "Korrektur" von Urteilen durch Einweisung in Konzentrations- oder Strafgefangenenlager in Rechnung gestellt werden, mehr als zweifelhaft. Ein solcher durch unterlassene Quellenkritik immanenter methodischer Fehler hätte jede wissenschaftlich-historische Forschungsarbeit disqualifiziert.

Die offizielle Stellungnahme der Bundesregierung verkennt zudem zum wiederholten Mal den Charakter nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen. Den Nationalsozialisten diente das Strafrecht nämlich als ein Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ideologie. In seiner Monografie "Homosexualität und Strafrecht" beschreibt der durch seine antihomosexuelle Haltung bekannt gewordene nationalsozialistische Jurist Rudolf Klare dieses Politikziel in aller Offenheit:

"Das Strafrecht ist in erster Linie ein Kampfrecht. Sein Feind ist jeder, der Bestand, Kraft und Frieden des Volkes bedroht. Es gilt nicht nur den einzelnen Störer der völkischen Lebensordnung zu vernichten, sondern den ‘Träger des asozialen Prinzips' überhaupt."30

Angesichts der herrschenden bundesdeutschen Rechtsauffassung sowie der langjährigen Regierungsmeinung, nach der Strafen nach den §§ 175 und 175 a des RStGB, sofern sie in einem ‘regulären’ Strafvollzug vollstreckt worden sind, nicht als erhebliche Freiheitsentziehung im Sinne des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gelten können, verwundert es kaum, dass nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums vom 31. Oktober 1986 bis zum damaligen Zeitpunkt nur insgesamt 23 homosexuelle Antragsteller bekannt seien, die Gesuche an die Oberfinanzdirektionen gerichtet hätten, ohne dass die Verantwortlichen jedoch Auskunft über den Erfolg bzw. Misserfolg dieser Antragstellungen erteilten.31 Der offizielle Regierungsbericht vom 1. Juni 1987 spricht abweichend hierzu von vierzehn homosexuellen Antragstellern, die sich bis März desselben Jahres dazu entschlossen hätten, einen Antrag auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu stellen.32

Ausgleich sozialer Härte statt Rehabilitation von NS-Unrecht

Die bis in die 80er Jahre gängige Entschädigungspraxis stieß insbesondere bei der neu im Bundestag vertretenen Fraktion der GRÜNEN auf nachhaltige Kritik. Ihrer parlamentarischen Initiativen ist es zu verdanken, dass der Druck auf Regierung und Parlament so weit zugenommen hatte, dass nach einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Innenausschusses die Regierung doch noch eine "abschließende Regelung" über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen erlassen hat.33

Diese abschließende Regelung dient - wie der Name bereits symbolisiert - mehr dem Ausgleich sozialer Härten, als der Rehabilitation für erlittene Unbill. Sie degradiert die Antragsteller darüber hinaus zu armen und kranken Bittstellern, denen man einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen verweigert. Stattdessen sind die Geschädigten gefordert, "erhebliche Gesundheitsschäden" sowie eine "gegenwärtigen Notlage" nachzuweisen.34 Obwohl der bundesdeutsche Gesetzgeber bis zu dieser Reform ganze Opfergruppen bewusst und systematisch von den Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes sowie des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ausgeschlossen hat, schiebt er die Verantwortung für diese Praxis erneut den Verfolgten zu, da sie, die Opfer, auch noch belegen müssen, die Antragsfristen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unverschuldet versäumt zu haben.35 Staatliche Ausgrenzung mutiert hier geschickt zum bürokratischen Formfehler.

Immerhin sehen die neuen Härterichtlinien vor, dass als nationalsozialistisches Unrecht auch gesetzmäßig verhängte Strafen zu gelten haben, wenn sie "als übermäßig bewertet werden müssen."36 Eine solche Prüfung dürfte jedoch nicht nur die Schwere der verhängten Strafen mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit vergleichen. In Rechnung zu stellen wäre darüber hinaus, ob im konkreten Einzelfall die erweiterte Tatbestandsdefinition nach Verschärfung der antihomosexuellen Gesetzesbestimmung Anwendung gefunden hat und ob der Betreffende nach damaliger Sachverhaltsfeststellung nur deshalb verurteilt worden ist, weil seine ‘Tat’ bloß nach dem Grundgedanken des § 175 RStGB oder nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdiente.

Da das Bundesministerium für Finanzen jedoch noch 1996 an seiner die nationalsozialistische Gerichtsbarkeit verharmlosenden Auffassung festgehalten hat, wonach die Bestrafungen nach § 175 RStGB nicht als typisches NS-Unrecht zu gelten hätte37, ist davon auszugehen, dass die für Ausgleichszahlungen zuständigen Finanzbehörden die nationalsozialistische Rechtsprechung nach wie vor als rechtsstaatlich unbedenklich bewerten werden. Gegen eine mögliche Revision dieser Auslegung hat sich die Bundesregierung bereits dadurch abgesichert, dass sie die Entscheidungsbefugnis über solche Anträge einzig in die Hände der Oberfinanzdirektionen gelegt hat, sachfremde Behörden also, die schwerlich komplexe historische Vorgänge befriedigend beurteilen können.

Eine sachgemäßere Behandlung der Anträge hätte allerdings sichergestellt werden können, wenn man den Verfolgtenverbänden über die Einrichtung eines Beirates die Vergabekompetenz übertragen hätte. Die Regierungskoalition von CDU und FDP hat sich jedoch mit einem vorgeschobenen Argument gegen jede Beteiligung der Verfolgtenverbände bei der Vergabe von Entschädigungsmitteln ausgesprochen: Man sehe "keine Möglichkeit [...], einen solchen Beirat gerecht zusammenzusetzen, weil es viele Opfer gibt, die keine Interessenvertretung haben."38 Somit verwundert es kaum, dass das Bundesfinanzministerium im Oktober 1994, also nach einer sechsjährig wirksamen Härteregelung, nur eine Anzahl von siebzehn neuen homosexuellen Antragstellern bekannt geben kann, von denen drei laufende Leistungen und acht Personen einmalige Leistungen erhielten. Insgesamt "mussten" sechs Anträge auf Einmalbeihilfe und vier Anträge auf laufende Beihilfe abgelehnt werden.39  Einer der Antragsteller, der laufende Beihilfe beantragt hatte, erhielt immerhin noch eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 DM. Die ablehnenden Begründungen belegen erneut, dass nur in Ausnahmefällen nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gegen homosexuelle Männer als typisch nationalsozialistisches Unrecht betrachtet wurden. In drei Fällen wiesen die Behörden die Antragsteller ab, da keine Notlage vorgelegen habe, in einem weiteren Fall konnte der Betreffende keine deutsche Staatsangehörigkeit vorweisen, und zweimal hätten die Männer ihre Verfahren nicht weiter verfolgt. Gleich viermal werteten die Behörden die Verfolgungsmaßnahmen als kein NS--Unrecht, u.a. zählte hierzu die Versetzung in ein Strafbatallion der Wehrmacht oder eine KZ-Internierung, die sich ‘nur’ über einen Zeitraum von sieben Monaten40 erstreckte. Mit kaum zu überbietender Ignoranz sind die folgenden beiden Fragen unserer Bremer Forschungsgruppe erst gar nicht beantwortet worden:

bullet

 „Haben die Finanzdirektionen dahingehend differenziert, ob ein Urteil vor oder nach der am 1. September in Kraft getretenen Verschärfung des § 175 RStGB gesprochen und vollstreckt worden ist?“

bullet

„Haben die Finanzbehörden bei ihren Entscheidungen in Betracht gezogen, dass ab dem 1. September 1935 nach § 2 RStGB auch derjenige verurteilt werden konnte, der bloß nach ‘dem Grundgedanken eines Strafgesetzes oder nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient’ (Analogieparagraph)?“41

Statt dessen wiederholte das Ministerium 1996 schon fast gebetsmühlenhaft den bekannten, aber sachlich immer noch fehlerhaften Passus, nach dem die homosexuelle Betätigung bis zum Vierten Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 verboten gewesen sei, um dann mit der bekannten Wertung fortzufahren, dass die in „nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren“ verhängten Strafen, die im „regulären Strafvollzug vollstreckt wurden“, weder als rechtsstaatswidrig noch als NS-Unrecht zu betrachten seien.42 Diese mit solchem Starrsinn vertretene und gegen alle vorgebrachten rationalen Argumente immune Haltung zeigt erneut in aller Deutlichkeit, dass auch mit der jüngsten Härteregelung im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes keine wirkliche Rehabilitation der homosexuellen Opfer des Nationalsozialismus beabsichtigt gewesen ist. Dessen sind sich auch die potentiellen und noch lebenden homosexuellen Antragsteller bewusst. Die geringe Quote von neuen Antragstellern ist Indiz dafür, dass die betroffenen Männer der gültigen Vergabepraxis nach wie vor – und leider auch zu Recht – misstrauen. Angesichts dieser restriktiven Vergabepraxis der Bundesbehörden dürfte mit weiteren homosexuellen Antragstellern nicht mehr zu rechnen sein.

Zu den Mängeln der ländereigenen Härteregelungen

Erneut haben parlamentarische Initiativen der GRÜNEN dazu beigetragen, dass einige Bundesländer die unbefriedigende Entschädigungspraxis auf Bundesebene durch ergänzende Härteregelungen aufzufangen bemüht waren. im folgenden wird hierzu eine Bestandsaufnahme dieser Entschädigungsleistungen vorgestellt (Befragungszeitpunkt: zweite Jahreshälfte 1996). In der Erhebung sind von unserem Institut sämtliche relevanten Landesbehörden befragt worden. Ausnahmslos haben alle angeschriebenen Stellen geantwortet (100-prozentige Rücklaufquote), sodass ein vollständiger Überblick möglich ist. Die folgende tabellarische Übersicht veranschaulicht das Auswertungsresultat:

 

Tabellarischer Überblick: Härteleistungen an homosexuelle Opfer der nationalsozialistischen Willkürherrschaft

 

Richtlinien der Bundesregierung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgen-
gesetz (AKG)

Baden-Württem-
berg: Härte-
regelung

Berlin: Härte-
regelung

In Kraft getreten

7. März 1988

Keine Härteregelung

21. August 1987

Berechtigt zur Antragsstellung

"Personen, die nicht die Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2 des Bundesent-
schädigungs-
gesetzes erfüllen. [...] Hierzu zählen z.B. sog. Asoziale, Euthanasieopfer und Homosexuelle."

Nicht jedoch: "Die Bestrafung homosexueller Betätigung in einem nach strafrechtlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren."

Entsprechend der AKG -Richtlinien des Bundes

"Personen, die nicht unter das Bundesentschä-
digungsgesetz fielen, weil sie aus anderen als politischen, rassischen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden sind."

Träger der Entscheidungen

Oberfinanzdirektion Köln

Landesamt für Besoldung und Versorgung

Stiftung Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft ohne Beteiligung eines Vertreters der homosexuellen Bürgerrechts-
bewegung

Anzahl der
homosexuellen Antragsteller

17 Antragsteller

(Stand Oktober 1996)

Keine Antragsteller, keine Statistik nach Opfergruppen
(Stand Juli 1996)

1 homosexueller Antragsteller, keine "so genaue Spezifizierung der Antragsteller".
(Stand August 1996)

Zugestandene Leistungen

2 laufende Leistungen
6 Einmalleistungen
9 negative Bescheide

Keine

1 negativer Bescheid, da keine Bedürftigkeit

Tabellarischer Überblick (Fortsetzung): Härteleistungen an homosexuelle Opfer der national-
sozialistischen Willkürherrschaft

 

 

 

Berlin: Neufassung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozia-
lismus

Bremen: Härteregelung

Hamburg: Härteregelung

Hessen: Härteregelung

In Kraft getreten

8. Februar 1991

1. Januar 1989

22. September 1988

19. Dezember 1991

Berechtigt zur Antragsstellung

"Personen, die aus rassischen Gründen oder religiösen Gründen oder wegen ihres politischen oder ethisch begründeten Verhaltens oder aus anderen Gründen der nationalsozialis-
tischen Ideologie [...] verfolgt worden sind."

"Opfer des NS-Regimes, denen bislang die Anerkennung als Verfolgte verweigert wurde oder die keine oder keine angemessene Entschädigung erhalten haben."

"Personen, die wegen ihrer tatsächlichen oder ihnen unterstellten Homosexualität in ein Konzentrations-
lager eingewiesen wurden oder anderweitigen [...] Verfolgungs-
maßnahmen ausgesetzt waren."

"Personen, die ihrer sexuellen Neigung wegen (z.B. Homosexualität) in ein Konzentrations-
lager eingewiesen wurden oder anderen Unrechts-
maßnahmen ausgesetzt waren."

Träger der Entscheidungen

Landesverwaltungs-
amt Berlin

Beirat unter Beteiligung eines Vertreters des Rat und Tat Zentrums für Homosexuelle Bremen

Hamburger Stiftung Hilfe für NS - Verfolgte ohne Beteiligung eines Vertreters der homosexuellen Bürgerrechts-
bewegung

Beirat unter Beteiligung eines Vertreters des Schwulenver-
bandes Deutschland

Anzahl der
homosexuellen Antragsteller

"Soweit uns erinnerlich, wurde [...] als Verfolgungsgrund Homosexualität noch nicht angegeben", keine Statistik nach Opfergruppen
(Stand August 1996)

2 Antragsteller
(Stand September 1996)

4 Antragsteller
(Stand August 1996)

1 Antragsteller, der einen Leistungsbezug ausdrücklich ablehnte, aber "keine Statistiken nach Opfergruppen".
(Stand Juli 1996)

Zugestandene Leistungen

Keine

1 Einmalleistung von
DM 5000,--,
1 laufende Leistung von mtl. DM 500,-- seit April 1989

3 Anträge an die Oberfinanzdirektion Köln weiterverwiesen,
1 Einmalleistung von
DM 4000,--

Keine

Tabellarischer Überblick (Fortsetzung): Härteleistungen an homosexuelle Opfer der nationalsozialistischen Willkürherrschaft

  Niedersachsen: Härteregelung Nordrhein - Westfalen: Härteregelung Schleswig - Holstein: Härteregelung
In Kraft getreten 8. Oktober 1990 23.  März 1993 10.  April 1989
Berechtigt zur Antragsstellung "Personen, die durch nationalsozialis-
tische Unrechts-
maßnahmen verfolgt worden sind."
"Personen, die [...] aus rassischen oder religiösen Gründen oder wegen ihres politischen oder ethisch begründeten Verhaltens oder aus anderen Gründen der nationalsozialistischen Ideologie verfolgt oder durch Willkürmaßnahmen nachhaltig betroffen worden sind." "Personen, die wegen ihrer Homosexualität in ein Konzentrationslager eingewiesen wurden oder anderen Gewalt-/Unrechts-
maßnahmen ausgesetzt waren, die der heutigen Verhältnismäßigkeit nicht entsprechen."
Träger der Entscheidungen Beirat unter Beteiligung eines Vertreters des Bundesverband Homosexualität Bezirksregierung Düsseldorf nach Votum eines Beirates Beirat ohne Beteiligung eines Vertreters der homosexuellen Bürgerrechts-
bewegung
Anzahl der
homosexuellen Antragsteller
"Von Homosexuellen persönlich gestellte Anträge liegen bis heute nicht vor."
(Stand August 1996)
"Anträge von homosexuellen Antragstellern liegen bisher nicht vor."
(Stand Juli 1996)
Keine "homosexuelle Antragstellungen".
(Stand Juli 1996)
Zugestandene Leistungen Keine Keine Keine

Auf den ersten Blick bieten die unterschiedlichen Regelungen ein eher verwirrendes Bild. Es fällt auf, dass alle diese Regelungen erst über vierzig Jahre nach Kriegsende in Kraft getreten sind. Potenzielle homosexuelle Antragsteller, die überhaupt noch leben, befinden sich demnach allesamt im hohen Alter. Die Prozedur von Antragstellung bis zum Zustellen der Bescheide und der Auszahlung von Geldbeträgen gleicht daher in vielen Fällen einem Wettlauf mit der Zeit. Schon aus diesem Grund erweisen sich Regelungen, die eine Prüfung dahingehend vorschreiben, ob der Antragsteller nicht auch Leistungen des Bundes oder anderer Länder beziehen könnte, als unüberwindbare Hürden. Bis auf die Satzung der Berliner Stiftung "Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft" schreiben alle anderen Länderregelungen eine solche Prüfung vor. Wie das Hamburger Beispiel zeigt, ist zu befürchten, dass viele der bereits sehr alten homosexuellen Antragsteller das Ende eines solchen Verfahrens nicht mehr erleben werden. Bei der im Folgenden zitierten Hamburger Stellungnahme drängt sich zudem der Verdacht auf, dass den Verantwortlichen weniger an einer schnellen Rehabilitation, sondern eher an der Vermeidung von Geldausgaben gelegen ist:

"Bei der Hamburger Stiftung sind bisher insgesamt vier Anträge homosexueller Antragsteller eingegangen. Keiner dieser Anträge ist negativ beschieden worden. Die Stiftungssatzung schreibt jedoch den Vorrang von Bundesleistungen zwingend vor. Demzufolge waren drei der vier Antragsteller wegen AKG43-Leistungen zu verweisen. Zwei Antragsteller erhielten von dort laufende Leistungen. Der dritte Antragsteller verstarb vor Bescheiderteilung seitens der OFD Köln. Der vierte Antragsteller erhielt von der OFD44 Hamburg 2.000 DM Einmalleistung sowie einen ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten Köln. Die Hamburger Stiftung zahlte für diesen Fall eine weitere einmalige Beihilfe von 4.000 DM."45

Auch die Satzung der Berliner Stiftung "Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft" hält für homosexuelle Opfer des NS-Regimes eine verhängnisvolle Ausschlussklausel bereit. Unterstützung darf nach § 5 der Satzung nämlich keiner erhalten, der "wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist."46 Angesichts der Tatsache, dass viele homosexuelle NS-Opfer nach Kriegsende oftmals von den selben, mittlerweile ‘entnazifizierten’ Richtern bundesdeutscher Gerichte erneut zu mehrjährigen Haftstrafen nach dem nämlichen von den Nationalsozialisten verschärften § 175 RStGB verurteilt worden sind, ist die ausgrenzende Wirkung dieser Vorschrift kaum zu überbieten.

Unsere Frage nach Umfang und Ausmaß länderbezogener Entschädigungsleistungen an homosexuelle Männer hat bereits etliche der angesprochenen Entscheidungsträger in Verlegenheit gebracht. Demnach werden weder in Berlin, noch in Hessen oder Baden-Württemberg - in zuletzt genanntem Bundesland existiert allerdings keine länderbezogene Härteregelung - überhaupt Statistiken nach Opfergruppen geführt. Der Geschäftsführer der Berliner Stiftung "Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft" hat unsere Anfrage nach Antragstellungen homosexueller Opfer des Nationalsozialismus "sicherheitshalber auch noch im Vorstand angesprochen, da wir eine so genaue Spezifizierung der Antragsteller leider nicht von Anfang an vorgenommen haben."47 Das Berliner Verwaltungsamt lässt mitteilen, dass keine Statistik darüber geführt worden sei, "aus welchem speziellen Grund der Geschädigte verfolgt worden ist. Da bei uns Anträge für ca. 200.000 Geschädigte registriert sind, ist es wegen des Aufwandes praktisch unmöglich, die entsprechenden Daten nachträglich zu erheben."48 Die unterlassene statistische Aufbereitung nach Opfergruppen indiziert bereits, dass bei der Beurteilung eines Entschädigungsanspruches der Zugehörigkeit zu bestimmten Feindgruppen der Nationalsozialisten kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden ist. Nach den zitierten Ausführungen der Verantwortlichen bleibt völlig rätselhaft, mit welchen Kriterien sie ihre Entscheidungen getroffen haben.

Letztlich sticht die insgesamt geringe Anzahl homosexueller Antragsteller ins Auge. Trotz ihres kleinen Anteils an der Gesamtzahl der Geschädigten existieren jedoch Unterschiede hinsichtlich der Verteilung nach Bundesländern und den jeweiligen Bewilligungsquoten. Bei genauerer Analyse bestätigt sich die Vermutung, dass homosexuelle Antragsteller nicht schon bereits dadurch zu einem Entschädigungsgesuch bewegt werden können, wenn sie in den jeweiligen Richtlinien explizit zum antragsberechtigten Personenkreis gezählt werden. Positiven Einfluss gleichermaßen auf Anzahl der Eingaben sowie auf Bewilligungen nimmt hingegen die Repräsentanz von Vertretern der schwulen Bürgerrechtsbewegung in den entscheidungsrelevanten Ausschüssen. Die jahrzehntelange Lebenserfahrung vieler homosexueller Männer, nicht als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt worden zu sein, lässt sich eben nicht schon einfach dadurch umkehren, dass diese Opfergruppe nach so langer Zeit endlich in den Richtlinien erwähnt wird. Die beiden Bremer Antragsteller haben uns eindrucksvoll bestätigt, dass sie als ehemals verfolgte Männer erst dann zu ihrer Homosexualität stehen und als verfolgte Homosexuelle einen Antrag stellen konnten, nachdem sie durch eine offiziell anerkannte schwule Interessenvertretung und deren Repräsentanten Rückhalt erfahren hatten. Deshalb muss es als skandalös gelten, wenn bis heute kein einziger verfolgter homosexueller Mann aus Berlin, der einstigen Hauptstadt homosexuellen Lebens, im Rahmen der Berliner Härteregelung rehabilitiert worden ist.

Resümee

Die bisherigen individuellen Entschädigungszahlungen an homosexuelle Opfer nationalsozialistischer Willkürherrschaft belaufen sich in ihrem Umfang - gemessen am Gesamtvolumen der bundesdeutschen Entschädigung - auf eine verschwindend kleine Summe. Schwerer als diese blamable Feststellung wiegt die Schlussfolgerung, dass homosexuelle Antragsteller nach wie vor als Opfer zweiter Klasse behandelt werden. Sie zählen nicht zu den Personen, denen aus Gründen politischer Gegnerschaft im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes Unrecht widerfahren ist, obwohl die Nationalsozialisten sie wie politische Gegner behandelt haben. Nach wie vor verkennen Bundesregierung sowie die für Entschädigungszahlungen zuständigen Finanzbehörden, dass die homosexuellen Männer zu einer der Hauptfeindgruppen der Nationalsozialisten zählten. Diese Missachtung drückt sich auch darin aus, dass Vertreter der schwulen Bürgerrechtsbewegung in den für die Ausgleichszahlungen zuständigen Gremien der Bundesländer nur mangelhaft vertreten sind.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass sich die damaligen Verfolgungsmaßnahmen nicht nur gegen den einzelnen homosexuellen Mann bzw. die einzelne homosexuelle Frau als Individuum richteten, sondern die gesamte Gruppe als Kollektiv trafen. Die faschistische Herrschaft brachte allen empfindlicheren und weiterweisenden Formen der homosexuellen Vergesellschaftung den Kollaps. An den Umfang der geleisteten Forschungs-, Lehr- und Aufklärungsarbeit (etwa durch das vom Berliner Arzt Magnus Hirschfeld geleitete und 1933 zerstörte Institut für Sexualwissenschaft) sowie die Größe von Selbstorganisation und Selbstveröffentlichung (beispielsweise soll das Monatsmagazin ‘Die Insel’ in einer Auflage von 150.000 Exemplaren erschienen sein) hat selbst die heutige Schwulen- und Lesbenbewegung nicht anschließen können.

Die Jagd auf homosexuelle Frauen und Männer trug demnach alle Züge einer kollektiven Verfolgung. Hierin manifestiert sich erneut ihr politischer Charakter. Die Gewährung einer kollektiven Entschädigung für das an homosexuellen Frauen und Männern verübte NS-Unrecht erscheint daher aus den folgenden drei Gründen mehr als überfällig:

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1. Die individuelle Entschädigung gegenüber homosexuellen Einzelpersonen muss als gescheitert betrachtet werden, denn homosexuelle Frauen sind bislang überhaupt nicht in den Genuss solcher Leistungen gekommen. Homosexuelle Männer wurden bis heute zu nur einem verschwindend geringen Anteil bedacht. Angesichts der traurigen Tatsache, dass die meisten der überlebenden homosexuellen NS-Opfer bereits verstorben sind, ist in Zukunft mit keiner nennenswerten Anzahl von Antragstellerinnen bzw. Antragstellern mehr zu rechnen.

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2. Bei der Zerschlagung der homosexuellen Bürgerrechtsbewegung sind auch die Vermögenswerte der betroffenen Einrichtungen konfisziert worden, für die die Bundesregierung bis heute eine Rückerstattung verweigert hat.

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3. Das Bemühen um eine kollektive Rehabilitation stößt in eine Gerechtigkeitslücke, da andere Verfolgtengruppen bereits in den Genuss solcher Leistungen gekommen sind.

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Anmerkungen  

1 Der Begriff ‘Wiedergutmachung’ trifft nicht den Kern des Sachverhalts, da er implizit unterstellt, durch materiellen Ausgleich ließe sich Schuld tilgen oder Verfolgungsmaßnahmen ungeschehen machen. Insofern benutze ich im Folgenden die juristischen Begriffe Entschädigung und Rückerstattung, vgl. hierzu auch Sartorius, Michael: Wider Gutmachung, MännerschwarmSkript, Hamburg 1994, S. 90.
 Zurück zur Fn. 1

2 Ich spreche in diesem Zusammenhang lieber von homosexuellen Frauen und Männern, da diese Bezeichnungen dem Selbstverständnis der damaligen Frauen und Männer am nächsten kommen. Die Begriffe "schwul" und "lesbisch" implizieren hingegen ein spezifisches Selbstverständnis, das sich nach den sog. Krawallen um das "Stonewall-Inn" in der New Yorker Christopher Street" innerhalb der neuen Schwulen- und Lesbenbewegung hat entwickeln können. Als widersprüchlich und im höchsten Maße verwirrend kommen hingegen die von der Bundesregierung verwendeten Begriffen "Homosexuelle und Lesben" daher (vgl. hierzu Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 12). Was die Bezeichnung Lesben anbelangt, müsste es dem damaligen Sprachgebrauch gemäß schon ‘Lesbierinnen’ heißen. Zurück zur Fn. 2

3 Vgl. hierzu Kokula, Ilse: Gutachterliche Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 325 f., sowie Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, S. 208-214. Zurück zur Fn. 3

4 Blessin, Eich, Ehrig, Hans-Georg und Hans Wilden: Bundesentschädigungsgesetze, 3. verm. Auflage 1960, S. 210. Zurück zur Fn. 4

5 Claudia Schoppmann sind nach eigenem Bekunden keine homosexuellen Frauen bekannt, die Leistungen als Sozialverfolgte erhalten hätten. Die Historikerin Kirstin Plötz weiß von einer homosexuellen Frau, die in Hannover als aus sozialen Gründen Verfolgte Leistungen nach dem Kriegsfolgengesetz erhalten hat, wobei ihre sexuelle Orientierung jedoch keine wesentliche Rolle gespielt haben soll; vgl. hierzu u. a.: Schoppmann, Claudia: Zeit der Maskierung. Lebensgeschichten lesbischer Frauen im ‘Dritten Reich’, Berlin 1993 bzw. dieselbe: Im Fluchtgepäck die Sprache. Deutschsprachige Schriftstellerinnen im Exil, Frankfurt/M. 1995. Zurück zur Fn. 5

6 So beispielsweise die Überschrift in der Frankfurter Rundschau vom 24. Februar 1989: "‘Vergessene’ NS-Opfer sollen leichter an Entschädigung kommen" oder die Formulierung im Härteausgleichsfond Schleswig-Holstein: Siehe in Schleswig-Holstein: Anerkennungs- und Bewilligungsrichtlinien für Entschädigungsleistungen aus dem ‘Härteausgleichsfonds Schleswig-Holstein’ für Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen, Amtsblatt Schleswig-Holstein, Kiel 1989, S. 16 sowie Hansestadt Bremen: Richtlinien für die Vergabe von Leistungen nach der Härteregelung für vergessene Opfer des NS-Regimes, Drucksache Hansestadt Bremen 12/310, Bremen 28.9.1988, S. 2 f. Zurück zur Fn. 6

7 Blessin, Erich, Ehrig, Hans-Georg und Hans Wilden: Bundesentschädigungsgesetze, 3. verm. Auflage 1960, S. 206, 210 f. Zurück zur Fn. 7

8 Unter dieser Rubrik sind auch homosexuelle Frauen mitzudenken. Zurück zur Fn. 8

9 In dieser Gruppe finden sich ebenfalls homosexuelle Frauen. Zurück zur Fn. 9

10 Mit diesem Begriff sind offensichtlich nur homosexuelle Männer gemeint.Zurück zur Fn. 10

11 Diese Beschreibung trifft schon deshalb nicht den Sachverhalt, da die homosexuellen Männer stattdessen den rosa Winkel tragen mussten, vgl. hierzu insbesondere Lautmann, Rüdiger, Winfried Grikschat und Egbert Schmidt: Der rosa Winkel in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Frankfurt/M. 1977, S. 383-439. Zurück zur Fn. 11

12 Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 4. Band, S. 13 f. In Fußnote 27 berufen sich die Verfasser bei dieser Einschätzung auf den Kommentar von Blessin-Ehrig-Wilden. Zurück zur Fn. 12

13 Demnach galten selbst Anarchisten nicht als politische Gegner des NS-Regimes, da sich ihre Opposition gegen jegliche Staatsgewalt gerichtet habe und sie folglich auch in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geleiteten Staatswesen verfolgt worden wären, vgl. hierzu Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 4. Band, S. 14. Zurück zur Fn. 13

14 Frank, Hans: Nationalsozialistische Leitsätze für ein neues deutsches Strafrecht, Berlin 1936. 
Zurück zur Fn. 14

15 Vgl. hierzu die vortreffliche Charakterstudie Himmlers bei Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 22-31. Zurück zur Fn. 15

16 Paragraf 5 des AKG lautet unter der Überschrift Versorgungs- und Schadensersatzansprüche in Absatz 2: Zu erfüllen sind Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht." Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz), in: Bundesgesetzblatt, Jg. 1957, S. 1747 ff., hier S. 1750. Zurück zur Fn. 16

17 Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht (...), in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 371 f. sowie in Bundesdrucksache 10/6287, S. 39f. Zurück zur Fn. 17

18 Sartorius, Michael: Wider-Gutmachung, MännerschwarmSkript, Hamburg 1994, S. 97. Zurück zur Fn. 18

19 Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht (...), in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 372 sowie in Bundesdrucksache 10/6287, S. 40. Zurück zur Fn. 19

20 Gollner, Günther: Homosexualität - Ideologiekritik und Entmythologisierung einer Gesetzgebung, in: Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung, 33. Jg., Berlin 1974, S. 190 ff.; Lautmann, Rüdiger: Der Zwang zur Tugend - Die gesellschaftliche Kontrolle der Sexualitäten, Frankfurt/M. 1984, S. 181 ff., sowie Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 11. Zurück zur Fn. 20

21 Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen zu diesen Gesetzen. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, §§ 2 und 175, 175 a, Berlin 1935, Decker’s Verlag, S. 38 f. Zurück zur Fn. 21

22 Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935, S. 9. Zurück zur Fn. 22

23 Die Strafrechtsnovellen vom 28 Juni 1935, S. 39. Zurück zur Fn. 23

24 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, (Hrsg. Puchelt), Karlsruhe 1871, § 2, Abs. 1. Zurück zur Fn. 24

25 Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935, S. 8. Zurück zur Fn. 25

26 Reichsgericht 1935, Widernatürliche Unzucht. Bindung an frühere Urteile, in: Entscheidungen des Reichsgerichtes in Strafsachen, 69. Bd., Berlin & Leipzig, Walter de Gruyter & Co, S. 273. Zurück zur Fn. 26

27 Reichsgericht 1939, Das Merkmal des Unzuchttreibens mit einem anderen im Sinne der §§ 175, 175 a RStGB kann auch durch Handlungen erfüllt sein, bei denen keine körperliche Berührung stattgefunden hat, in: Entscheidungen des Reichsgerichtes in Strafsachen, 73 Bd., Berlin, Walter de Gruyter & Co, S. 80. Zurück zur Fn. 27

28 Reichsgericht 1938, Der § 175 a Nr. 3 StGB ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Mann über einundzwanzig Jahren eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren durch Verleitung zum Alkoholgenuss in einen willenlosen und bewusstlosen Zustand versetzt und dann zur Unzucht missbraucht, in: Entscheidungen des Reichsgerichtes in Strafsachen, 72. Bd., Berlin, Walter de Gruyter & Co, S. 196. Zurück zur Fn. 28

29 Bundesministerium der Finanzen: Härteregelungen des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht, Bonn im Oktober 1994, S. 29 sowie Antwort des Bundesministerium für Finanzen an den CDU-Abgeordneten Heinz-Jürgen Kronberg, Bonn 13.10.1996, S.4. Zurück zur Fn. 29

30 Klare, Rudolf: Homosexualität und Strafrecht, Hamburg 1937, S. 122. Zurück zur Fn. 30

31 Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bundesdrucksache 10/6287, Bonn am 31.10.1986, S. 40. Zurück zur Fn. 31

32 Angaben laut Dworek, Günter: Entschädigungsfrage und Schwulenpolitik im Jahre 40, in: BVH (Bundesverband Homosexualität) - Magazin, 3. Jg., Februar 1989, S. 17. Zurück zur Fn. 32

33 Vgl. hierzu auch Sartorius, Michael: Wider Gutmachung, Hamburg 1994, S. 120.  Zurück zur Fn. 33

34 Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 7. März 1988, in: Bundesanzeiger, Nr. 55 vom 19.3.1988, S. 1277. Zurück zur Fn. 34

35 Die Antragsfrist endete am 31. Dezember 1958, in Ausnahmefällen auch erst am 31. Dezember 1959, vgl. hierzu Sartorius, Michael: Wider Gutmachung, Hamburg 1994, S. 98. Zurück zur Fn. 35

36 Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, § 2, Abs. 2. Zurück zur Fn. 36

37 Bundesministerium der Finanzen: Antwort an den CDU-Abgeordneten Heinz-Jürgen Kronberg, Bonn am 13.10.1996, S. 2. Gleichlautend bereits 1994 in: Härteregelungen des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht, Bonn im Oktober 1994, S. 29. Zurück zur Fn. 37

38 Bundestagsdrucksache 11/2195, 25.04.1988, S. 12. Zurück zur Fn. 38

39 Bundesministerium der Finanzen: Härteregelung des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht, Bonn im Oktober 1994, S. 48, 50. Zurück zur Fn. 39

40 Nach § 7 der Härterichtlinien erfordert die Gewährung von laufenden Leistungen eine KZ-Haft von mindestens neun Monaten, vgl. Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen (Anm. 34), § 7, Abs. 2, Ziffer 1. 
Zurück zur Fn. 40

41 Universität Bremen, Institut für empirische und angewandte Soziologie, Anfrage vom 15. Juli 1996, die dankenswerterweise der CDU-Abgeordnete Heinz-Jürgen Kronberg in seinem Namen an das Ministerium weitergeleitet hat.  Zurück zur Fn. 41

42 Bundesministerium für Finanzen, Antwort an den CDU-Abgeordneten Heinz-Jürgen Kronberg, Bonn am 13.10.1996, S. 4. Zurück zur Fn. 42

43 Gemeint sind die Richtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG). Zurück zur Fn. 43

44 Mit dem Kürzel werden die Oberfinanzdirektionen bezeichnet. Zurück zur Fn. 44

45 Hansestadt Hamburg: Antwort der Hamburger Stiftung ‘Hilfe für NS-Verfogte’ vom 29. August 1996.  Zurück zur Fn. 45

46 Berliner Landesregierung: Satzung der Stiftung ‘Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft’, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, Nr. 10/1895, Berlin den 3.12.1987, S. 4. Zurück zur Fn. 46

47 Berliner Landesregierung: Antwort der Berliner Stiftung ‘Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft’ vom 5. August 1996. Zurück zur Fn. 47

48 Berliner Landesregierung: Antwort des Berliner Verwaltungsamtes vom 27. August 1996. Zurück zur Fn. 48

Literatur

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Baden-Württemberg: Antwort des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Wiedergutmachungsstelle - Fellbach, den 22.7.1996.

Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht (...), in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 372.

Bericht der Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht (...),Bonn 1987, in: Bundesdrucksache 10/6287, S. 39 f.

Berliner Landesregierung: Antwort der Berliner Stiftung ‘Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft’ vom 5. August 1996.

Berliner Landesregierung: Antwort des Berliner Verwaltungsamtes vom 27. August 1996.

Berliner Landesregierung: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 47. Jg., 8. Februar 1991, Nr. 7 sowie letzte Änderung, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Berlin 52. Jg, 20. April 1996.

Berliner Landesregierung: Satzung der Stiftung ‘Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft’, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, Nr. 10/1895, Berlin den 3.12.1987.

Blessin, Erich, Ehrig, Hans-Georg und Hans Wilden: Bundesentschädigungsgesetze, 3. verm. Auflage 1960.

Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 4. Band, München 1981.

Bundesministerium der Finanzen: Härteregelungen des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht, Bonn im Oktober 1994.

Bundesministerium der Finanzen: Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 7. März 1988, Bundesanzeiger Nr. 55/1988 vom 19. März 1988, S. 1277.

Bundestagsdrucksache 11/2195, 25.4.1988, S. 12.

Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen zu diesen Gesetzen. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, §§ 2 und 175, 175 a, Decker’s Verlag Berlin 1935, S. 27-30, 38-40.

Dworek, Günter: Entschädigungsfrage und Schwulenpolitik im Jahre 40, in: BVH-Magazin, 3. Jg., Februar 1989.

Frank, Hans: Nationalsozialistische Leitsätze für ein neues deutsches Strafrecht, Berlin 1936.

Frankfurter Rundschau: "‘Vergessene’ NS-Opfer sollen leichter an Entschädigung kommen", Frankfurt/M. 24. Februar 1989.

Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz), in: Bundesgesetzblatt, Jg. 1957, S. 1747 ff.

Gollner, Günther: Homosexualität - Ideologiekritik und Entmythologisierung einer Gesetzgebung, in: Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung, 33. Jg., Berlin 1974.

Hansestadt Bremen: Richtlinien für die Vergabe von Leistungen nach der Härteregelung für vergessene Opfer des NS-Regimes, Drucksache Hansestadt Bremen 12/310, Bremen 28.9.1988, S.  2 f.

Hansestadt Hamburg: Antwort der Hamburger Stiftung ‘Hilfe für NS-Verfogte’ vom 29. August 1996.

Hansestadt Hamburg: Satzung der Hamburger Stiftung ‘Hilfe für NS-Verfolgte’, Hamburg den 22.9.1988, Änderung vom 8.9.1989 sowie vom 13.7.1992 und 12.7.1993.

Hessen: Antwort des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend und Gesundheit vom 30. Juli 1996.

Hessen: Richtlinien der Hessischen Landesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, Wiesbaden, den 19. Dezember 1991.

Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990.

Klare, Rudolf. Homosexualität und Strafrecht, Hamburg 1937.

Kokula, Ilse: Gutachterliche Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 325 f.

Lautmann, Rüdiger, Winfried Grikschat und Egbert Schmidt: Der rosa Winkel in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Frankfurt/M. 1977, S. 383-439.

Lautmann, Rüdiger: Der Zwang zur Tugend - Die gesellschaftliche Kontrolle der Sexualitäten, Frankfurt/M. 1984.

Niedersachsen: Antwort des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 30. August 1996.

Niedersachsen: Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Niedersächsischen Härtefonds für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen, Niedersächsische MBL., Hannover am 4.11.1994, S. 1185.

Nordrhein-Westfalen: Antwort der Bezirksregierung Düsseldorf, Abteilung Wiedergutmachung, vom 26. Juli 1996.

Nordrhein-Westfalen: Richtlinien der Landesregierung für den Härtefonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus Billigkeitsgründen, Ministerialblatt NM, Düsseldorf 1996, S. 998.

Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987.

Reichsgericht, Widernatürliche Unzucht. Bindung an frühere Urteile, in: Entscheidungen des Reichsgerichtes in Strafsachen, 69. Bd., Walter de Gruyter & Co, Berlin & Leipzig 1935.

Reichsgericht, Der § 175 a Nr. 3 StGB ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Mann über einundzwanzig Jahren eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren durch Verleitung zum Alkoholgenuss in einen willenlosen und bewusstlosen Zustand versetzt und dann zur Unzucht missbraucht, in: Entscheidungen des Reichsgerichtes in Strafsachen, 72. Bd., Walter de Gruyter & Co, Berlin 1938.

Reichsgericht, Das Merkmal des Unzuchttreibens mit einem anderen im Sinne der §§ 175, 175 a RStGB kann auch durch Handlungen erfüllt sein, bei denen keine körperliche Berührung stattgefunden hat, in: Entscheidungen des Reichsgerichtes in Strafsachen, 73 Bd., Walter de Gruyter & Co, Berlin 1939.

Sartorius, Michael: Wider Gutmachung, MännerschwarmSkript, Hamburg 1994.

Schleswig-Holstein: Anerkennungs- und Bewilligungsrichtlinien für Entschädigungsleistungen aus dem ‘Härteausgleichsfonds Schleswig-Holstein’ für Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen, Amtsblatt Schleswig-Holstein, Kiel 1989, S. 16 sowie Kiel 1992, S. 571.

Schleswig-Holstein: Antwort der Oberfinanzdirektion Kiel vom 7. August 1996.

Schleswig-Holstein: Antwort des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Juli 1996.

Schoppmann, Claudia: Im Fluchtgepäck die Sprache. Deutschsprachige Schriftstellerinnen im Exil, Frankfurt/M. 1995.

Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991.

Schoppmann, Claudia: Zeit der Maskierung. Lebensgeschichten lesbischer Frauen im ‘Dritten Reich’, Berlin 1993.

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, (Hrsg. Puchelt), Karlsruhe 1871.

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